Testamentsauslegung: „Sollte heute bei dem Eingriff etwas passieren...“

Die Erblasserin hatte direkt vor einem medizinischen Eingriff letztwillig verfügt, dass - wenn ihr heute bei dem Eingriff etwas passiere und sie nicht mehr aufwache - ihr gesamtes Vermögen an ihren Lebensgefährten gehen solle. Der Eingriff verlief ohne Komplikation. Die Erblasserin verstarb drei Monate später.

Der Lebensgefährte beantragte daraufhin einen Erbschein als Alleinerbe. Diesem Antrag gab das Nachlassgericht statt. Hiergegen legten die gesetzlichen Erben Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19.08.2015 zurück. Es entschied, dass der Hinweis auf den bevorstehenden Eingriff - bei nicht vorhandenen weiteren konkreten Anhaltspunkten - nur eine Mitteilung über den Beweggrund für die Testierung sei und das Testament auch für das Versterben aus anderen Gründen gelte.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2015 - I-3 Wx 191/14

« zurück