Schönheitsreparaturen; Recht des Mieters auf Durchführung in Eigenleistung

In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof folgende Schönheitsreparaturklausel für unwirksam erachtet:

„Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen ...“

Eine solche Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.

Die Klausel könne aufgrund ihres Wortlauts „ausführen zu lassen“ jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss.

Eine sogenannte Fachhandwerkerklausel stellt eine unangemessene Benachteilung des Mieters dar, da dem Mieter auch die Möglichkeit zustehen muss, seine vertraglichen Verpflichtungen in Eigenleistung auszuführen.

Wird ihm diese Möglichkeit genommen, sei dies eine unangemessene Benachteiligung, so dass eine solche Klausel im Widerspruch zu AGB-rechtlichen Bestimmungen stünde.

BGH-Urteil vom 09.06.2010 – VIII ZR 294/09

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