Schallschutz bei vertraglicher Bezugnahme auf DIN 4109

Ein Mangel der Werkleistung liegt stets dann vor, wenn das Werk nicht die nach dem Vertrag geschuldete Beschaffenheit besitzt.

Es ist also stets vorrangig zu prüfen, welcher Schallschutz konkret vertraglich vereinbart war. Dies kann unter anderem durch Auslegung des Vertrages nach § 157 BGB ermittelt werden.

In seinem Urteil vom 04.06.2009 - VII ZR 54/07 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich das einzuhaltende Schalldämmmaß bei der Errichtung von Eigentumswohnungen mit üblichem Qualitätsstandard an der vertraglichen Vereinbarung zu orientieren hat. Der Umstand, dass der Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" verweist, lässt sich hieraus nicht die Annahme schlussfolgern, es seien lediglich die Mindestwerte der DIN 4109 geschuldet. Denn diese Mindestwerte stellen in aller Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen dar, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen.

Kann der Erwerber der Wohnung den Umständen nach erwarten, dass die Wohnung einen Schallschutz des üblichen Standards aufweist, dann hat der Unternehmer auf einen von diesem üblichen Standard negativ abweichenden deutlich hinzuweisen und den Erwerber auf die Folgen für die Wohnqualität aufzuklären. Unterlässt er dies, so wurde der negativ abweichende Schallschutz nicht wirksam vereinbart.

BGH, Urteil vom 04.06.2009 - VII ZR 54/07

Fundstelle: IBR 2009, 447

Anmerkung: Abgestellt wird also bei der Auslegung auf die Erwartungshaltung eines technisch unkundigen Erwerbers. Wird eine Luxusimmobilie erworben, führt die Bezugnahme auf die DIN 4109 nicht zwingend dazu, dass nur deren Mindestwerte geschuldet sind.

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