Rückzahlung von Ausbildungskosten

Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten ist unwirksam, wenn sie nach Abschluss der Schulungsmaßnahme und nachdem der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahme nicht vergütet hatte, geschlossen worden ist.

Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- oder Fort-bildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB. Wenn die Ausbildung von geltwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und die Klausel ihn nicht unangemessen lang an das Arbeitsverhältnis bindet, besteht ein Rückzahlungszahlungsanspruch des Arbeitgebers. Ob das aber auch dann gilt, wenn die Vereinbarung über die Rückzahlung erst nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde, hat das BAG in der unten genannten Entscheidung nicht entschieden.

Dort hatte eine Apothekerin geklagt, die eine Rückzahlungsvereinbarung nach Beendigung der Schulungsmaßnahme mit ihrem Arbeitgeber getroffen hatte, nachdem dieser sich zur Vergütungsfortzahlung während der dem Betrieb nützlichen Maßnahme geweigert hatte.

BAG, Urteil vom 15.09.2009, 3 AZR 173/08

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