Rauchwarnmelder in der WEG / Rechtslage in NRW

Der BGH hat in seinem Urteil vom 07.12.2018 V ZR 273/17 auch auf der Grundlage der landesgesetzlichen Bestimmung des § 49 Abs. 7 Satz 4 Bauordnung NRW bestätigt, dass der einheitliche Einbau von Rauchwarnmeldern und deren einheitlicher Wartung der Beschlusskompetenz der WEG unterliegt.

Eine solche Regelung „aus einer Hand“ minimiere das versicherungsrechtliche Risiko, was ein wesentliches Argument neben der Gewährleistung der Installation und Wartung durch qualifiziertes Fachpersonal darstelle.

Individuelle Lösungen würden im Ergebnis gerade bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften zu einer Unübersichtlichkeit und damit zu einem nicht vertretbaren erheblichen Mehraufwand zu Lasten der Verwaltung führen, da ggf. Kontrollen durchgeführt werden müssten.

Im Übrigen handele es sich um den praktikabelsten und sichersten Weg zur Erfüllung der Pflicht zum Einbau und zur Wartung von Rauchwarnmeldern. Auch die finanzielle Mehrbelastung sei letztlich so gering und angesichts der vorgenannten Bedürfnisse zu vernachlässigen.

Quelle: BGH, Urteil vom 07.12.2018, V ZR 273/17

Pressemitteilung des BGH Nr. 180/2018


§ 49 BauO NRW - Wohnungen

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(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

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