Rauchwarnmelder als zwingendes Gemeinschaftseigentum

Brand- bzw. Rauchwarnmelder in Appartements, gehören zu den Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und auch aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 2 WEG gemeinschaftliches Eigentum sind. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, als Sicherheitsvorkehrung der Gesamtheit der Wohnungseigentümer – und nicht nur dem jeweiligen Sondereigentümer - einen sicheren Gebrauch der Wohnung und der Wohnanlage zu gewährleisten.

Gemäß § 5 Abs. 2 WEG sind Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Der Zweck einer Brandmeldeanlage ist darauf gerichtet, als Sicherheitsvorkehrung der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen sicheren Gebrauch der Wohnung und der Wohnanlage zu gewährleisten.

Ein innerhalb einer Sondereigentumseinheit ausbrechender Brand macht nicht an den Grenzen dieser Einheit halt, sondern gefährdet das Gemeinschaftseigentum. Daher ist eine Brandmeldeanlage zwingend als Gemeinschaftseigentum zu behandeln.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.07.2008 - 20 W 325/06 - ZMR 2009, 864

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