Passivlegitimation des Verbandes / verzögerte Sanierung

Zunehmend haben sich Gerichte mit der Problematik zu befassen, dass durch nicht erfolgte Beschlüsse über eine Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums einzelnen Wohnungseigentümer Schäden entstehen.

Fraglich ist in diesen Fällen, ob sich ein solcher Anspruch gegen den Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft, die übrigen Wohnungseigentümer oder aber gegen den Verwalter richtet. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.11.2018 zu Aktenzeichen V ZR 171/17 diese Frage grundlegend beantwortet.

Soweit ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten hat, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, besteht allenfalls ein Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Ausgleich des entstandenen Schadens, nicht jedoch gegen den Verband.

Soweit ein Beschluss existiert, der nicht oder nur unvollständig ausgeführt worden ist, so scheidet sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung des Verbandes aus.

Die Ersatzpflicht trifft den Verwalter, da eine entsprechende Durchführungspflicht des Verbandes für die gefassten Beschlüsse nicht besteht.

Im Falle der nicht korrekten Umsetzung eines Beschlusses kommt eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidrigen Verhaltens in Betracht.

BGH Urteil vom 16.11.2018, V ZR 171/17

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