Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse; Mangel der Mietsache
Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Beschränkungen, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, stellen dann einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 BGB dar, wenn sie mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen, nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben und mietvertraglich nichts abweichendes vereinbart ist.
Indes führt das Fehlen einer eventuell erforderlichen bauordnungsrechtlichen Nutzungsgenehmigung nicht zwingend und automatisch zur Annahme eines Mangels im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB.
Voraussetzung für die Annahme eines Mangels ist vielmehr, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat.
Eine solche liegt indes nur dann vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjektes untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit zumindest ernstlich zu erwarten steht. Allein die Aufnahme einer gewerblich genutzten Immobilie in die Denkmalliste gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz NRW rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Gebrauchsbeeinträchtigung, solange nicht konkrete Indizien für ein Einschreiten der Behörde erkennbar sind.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2009, I-24 U 87/08
Fundstelle: ZMR 2010, 29