Noch einmal: die Zurückweisung der Kündigung

Die Zurückweisung ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Hierfür genügt es nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht, dass die Vertretungsregelungen lediglich in das Intranet gestellt worden sind. Der Arbeitgeber ist hier vielmehr verpflichtet, die Mitarbeiter eigens aufzufordern, sich anhand des Intranets oder ausgehändigter Unterlagen über die Organisationsstruktur des Unternehmens zu informieren. Vom Arbeitnehmer dürfen keine Nachforschungen verlangt werden.

Etwas anderes gilt dann, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages von einem Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung ausgesprochen wurde. Diese Stellungen sind üblicherweise mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet, so dass es hier genügt, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Stellung des Kündigenden hat.

BAG, Urteil vom 20.09.2006 – 6 AZR 82/06

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