Nichtöffentlichkeit der Versammlung, Anwesenheit eines Anwalts

Besteht in einer Wohnungseigentümerversammlung ein konkreter Bedarf für die Teilnahme eines Rechtsanwaltes zur Beratung aller Wohnungseigentümer, dann verstößt dessen Teilnahme nicht gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung. Im Falle der Anfechtung führt die Anwesenheit nicht zur Ungültigerklärung der in seiner Anwesenheit gefassten Beschlüsse.

Wohnungseigentümerversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Zweck ist darin zu sehen, dass die Versammlung von sachfremden Einwirkungen freizuhalten ist.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Verwalter im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu bestimmten Tagesordnungspunkten einen Rechtsanwalt als Berater zur Meinungsbildung und Information hinzuzieht, solange nicht ein konkreter Interessengegensatz zu Tage tritt.

Notwendig ist, dass der Beratungsbedarf gerade in der Versammlung besteht und nur dort sachgerecht erfüllbar ist (vgl. Jennißen, WEG, § 24 Rn. 69).

OLG Köln, Beschluß vom 22.06.2009 - 16 Wx 266/08 - ZMR 2009, 869

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