Neues Bauvertragsrecht ab 01.01.2018

Der Bundestag hat am 09.03.2017 das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechtes und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung verabschiedet. Seitens des Bundesrates wurde auf das Einspruchsrecht gegen das Gesetz verzichtet. Es wird deshalb – wie vorgesehen – am 01.01.2018 in Kraft treten und damit für alle Verträge gelten, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.

Die neuen gesetzlichen Regelungen zielen in erster Linie darauf ab, grundlegende gesetzliche Bestimmungen für den Bauvertrag zu schaffen, die den Besonderheiten der entsprechenden Verträge Rechnung tragen.

Bauverträge sind auf eine längere Erfüllungszeit angelegt. Ziel des Gesetzgebers ist es, das Recht zu vereinfachen, die Bestimmungen effektiver zu gestalten und kostenintensive Konflikte und Störungen des Liquiditätsflusses der Bauunternehmer zu verhindern.

Gleichzeitig wird den Besonderheiten des Verbrauchervertrages Rechnung getragen. Die werkvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurden nachhaltig verändert.

Aufbautechnisch stellt sich dies wie folgt dar:

  • Titel 9, Werkvertrag und ähnliche Verträge, §§ 631 bis 651m
    • Untertitel 1, Werkvertragsrecht, §§ 631 bis 650 v
      • Kapitel 1, Allgemeine Vorschriften §§ 631 bis 650
      • Kapitel 2, Bauvertrag, §§ 650 a bis 650 h
      • Kapitel 3, Verbraucherbauvertrag, §§ 650 i bis 650 n
      • Kapitel 4, Unabdingbarkeit, §§ 650 o
    • Untertitel 2, Architekten- und Ingenieurvertrag, §§ 650 p bis 650 t
    • Untertitel 3, Bauträgervertrag, §§ 650 u bis 650 v
    • Untertitel 4, Reisevertrag, §§ 651 a bis 651 m

    Aus ersten Literaturstimmen wird deutlich, dass – wie so häufig – in vielen Bereichen neue, offensichtlich nicht endgültig bedachte Fragestellungen keine oder nur unvollständig Berücksichtigung gefunden haben.

Insgesamt wird die Schaffung der neuen gesetzlichen Bestimmungen begrüßt, weil erstmals der Versuch unternommen worden ist, durch Schaffung neuer gesetzlicher Bestimmungen den Besonderheiten des Bauvertragsrechtes sowie des Architekten- und Ingenieurvertrages gerecht zu werden.

Für die Beratungspraxis werden sich viele neue Fragen und Diskussionspunkte ergeben.

« zurück