Mitunterzeichnung des Mietvertrages; § 551 Abs. 4 BGB

Gerade im Falle der Vermietung an einen Studenten oder in Ausbildung befindlichen Mieter versucht sich der Vermieter oft dadurch abzusichern, dass er einen Elternteil als Mitmieter den Mietervertrag unterzeichnen lässt. Dass dies häufig nur und ausschließlich zu Sicherungszwecken erfolgt, ist evident.

In der Folge kann kann damit auch die Konsequenz einhergehen, dass § 551 Abs. 4 BGB einschlägig ist. § 551 Abs. 1 BGB sieht vor, zu welchen Sicherheitsleistungen der Mieter verpflichtet ist. Wird eine Sicherheit gefordert, die über die gesetzlich zulässige Sicherung des Vermieters hinaus geht, ist eine solche Vereinbarung als für den Mieter nachteilig unwirksam, § 551 Abs. 4 BGB.

Was konkret gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kann auch die Zweckrichtung des Mietvertrages von Bedeutung sein. Im konkreten Fall war eine Einzimmerwohnung an den Sohn des mitunterzeichnenden Elternteils vermietet worden, so dass das Landgericht Lübeck zu dem Ergebnis kam, dass der Elternteil keine eigenen Interessen verfolgt habe, die Mietsache selbst zu nutzen.

Damit sprächen die Gesamtumstände für ein reines Sicherungsinteresse des Vermieters. Angesichts dessen sei die Aufnahme eines Elternteils in den Mietvertrag angesichts des Verstoßes gegen § 551 BGB nach § 551 BGB Abs. 4 unwirksam bzw. nichtig.

LG Lübeck, Urteil vom 25.03.2010 – 14 S 146/09

Fundstelle: IMR 2010, S. 272


§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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