Mithören eines Telefongesprächs
In seinem Urteil vom 23.04.2009 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein heimlich zu einem Telefonnat hinzugezogener Dritter zu dem Inhalt des Telefonates als Zeuge vernommen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses verneint.
Wird ein Dritter durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, ein Telefongespräch heimlich mitzuhören, gilt ein Beweisverwertungsverbot.
Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gesprächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat.