Mietsicherheit im gewerblichem Mietverhältnis

Im gewerblichen Mietrecht kann eine Kaution in Höhe von sechs Monatsmieten auch formularmäßig vereinbart werden.

In Wohnraummietverhältnissen sieht § 551 Abs. 1 BGB eine Begrenzung der Mietsicherheit auf drei Monatsnettomieten vor. Auf gewerbliche Mietverhältnisse findet diese Norm allerdings keine Anwendung, da sie nicht ausdrücklich in § 578 Abs. 2 BGB genannt wird. Es fehlt für Gewerberaummietverhältnisse daher an einer gesetzlichen Bestimmung.

Eine formularmäßige Vereinbarung einer Mietsicherheit von 6 Monatsmieten in einem Mietvertrag über Geschäftsräume hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.

In gewerblichen Mietverhältnissen kann die Höhe der Mietsicherheit frei vereinbart werden. Sie unterliegt bei der Geschäftsraummiete in den Grenzen der §§ 138 Abs. 1, 242, 307 BGB und des Sicherungszwecks der freien Dispositionsbefugnis der Parteien und kann folglich die Kautionsobergrenze von drei Monatsmieten deutlich übersteigen.

Sie dient dem Sicherungsinteresse des Vermieters bei einem notleidend gewordenen Mietverhältnis und bewegt sich - auch wegen der in Gewerberaummietverhältnissen oft vereinbarten langen Mietzeit und mieterseitigen Optionsrechten - noch im Rahmen eines nachvollziehbaren Sicherheitsinteresses des Vermieters. Die Höhe beeinträchtige den Mieter weder unangemessen noch seien sonstige Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit erkennbar.

Angesichts dessen ist eine Vereinbarung über eine entsprechende Sicherheitsleistung nicht zu beanstanden.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.05.2009, I-10 U 2/09

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