Mietmangel: Anforderung an die Darlegung, § 536 Abs. 1 BGB

Unklarheiten bestanden bisher bezüglich der Frage, wie konkret ein die Miete mindernder Mieter die die Minderung rechtfertigenden Beeinträchtigungen im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung darzulegen hat.

Teilweise wurde gefordert, dass neben einem „Protokoll“ auch das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung sowie eine Minderungsquote darzulegen seien.

Da die Minderung kraft Gesetzes eintrete, reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch aus, dass der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vorträgt. Eine weitergehende Konkretisierung ist nicht geboten.

Ausreichend ist vielmehr eine Beschreibung, aus der sich ergäbe, um welche Art von Beeinträchträchtigung es sich handelt, zu welchen Tageszeiten diese auftreten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr wahrgenommen werden.

BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 28/2012


§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

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