Meinungsaustausch hemmt Verjährung

Gemäß § 203 BGB wird der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder den Anspruch begründenden Umstände schweben.

Der Begriff der Verhandlung ist grundsätzlich weit auszulegen. Insofern reicht bereits jeder Meinungsaustausch über den Anspruch und seine Grundlagen aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des Tatbestandmerkmals des „Verhandelns“ zu erfüllen.

Dem kann nur dadurch begegnet werden, dass im Falle der Aufnahme entsprechender Verhandlungen durch eine Partei der Anspruch sofort zurückgewiesen wird.

Mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist klargestellt, dass eine Hemmung schon dann eintritt, wenn eine Partei so reagiert, dass die andere davon ausgehen darf, dass Verhandlungsbereitschaft besteht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2015, 22 U 48/15

Fundstelle: MDR 2015, 1222


§ 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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