Maximalhöhe der Instandhaltungsrücklage
Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört die Ansammlung einen angemessenen Instandhaltungsrückstellung zu den Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Insoweit besteht also ein Anspruch des einzelnen Eigentümers auf die Bildung einer Instandhaltungsrückstellung.
Eine Regelung, wie diese zu berechnen ist, fehlt im Wohnungseigentumsgesetz.
Der der Gemeinschaft insoweit eingeräumte Ermessensspielraum ist dann nicht überschritten, wenn die Grenzen des § 28 Abs. 2 der II. BV nicht überschritten werden.
Diese sieht pro qm Wohnfläche im Jahr höchstens 11,50 € vor. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn wegen des Alters der Immobilie mit größeren Reperaturen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Für diesen Fall besteht die Möglichkeit, eine Sonderumlage zu beschließen.
AG Mettmann ZMR 2009, 720
Anmerkung: Diese strikte Rechtsauffassung erscheint verfehlt. Das Gesetz billigt der Gemeinschaft bei der Ermittlung der Höhe der Instandhaltungsrückstellung Ermessen zu. Mithin können auch Besonderheiten des konkreten Falles in die Entscheidungsfindung einfließen. Dies sind Alter der Immobilie, deren Zustand und deren besonderer Charakter (z.B. hoher Anteil an gewerblich nutzbaren Einheiten). Die II. BV, die im übrigen nur für den sozialen Wohnungsbau Geltung hat, kann mithin nur Anhaltspunkte, keinesfalls letztverbindliche Werte liefern.