Mängelhaftung des Bauträgers nach Kaufrecht und nicht nach Werkvertragsrecht

Der Bauträgervertrag wird nach ganz herrschender Meinung als typengemischter Vertrag behandelt, bei dem bezüglich der Mängelhaftung Werksvertragsrecht anwendbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass bei Eigentumswohnungen, die ein Bauträger ungefähr drei Jahre nach Errichtung veräußert und die zuvor vermietet waren, sich die Sachmängelhaftung nach Kaufvertragsrecht richtet.

Derartige Wohnungen seien nach der Verkehrsanschauung im Allgemeinen nicht mehr als neuerrichtete Objekte zu qualifizieren.

Daraus folge, dass unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, der wirtschaftlichen Bedeutung und der beiderseitigen Interessenlage im Regelfall nicht mehr von einer Errichtungsverpflichtung und damit erfolgsbezogenen Haftung des Bauträgers ausgegangen werden könne.

BGH, Urteil vom 25.02.2016, VII ZR 156/13

Quelle: ZBau 2016, Seite 353 ff.

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