Mängelbeseitigung aus Kulanz: Kein Anerkenntnis mit Neubeginn der Verjährung!

Die Gewährleistungsfrist für Mängel an einem Bauwerk beträgt fünf Jahre. Bessert der Werkunternehmer nach, wirkt dies wie ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F. so dass die Hemmungswirkungen (Neubeginn der Verjährung) eintreten.

Das OLG Jena hatte sich in seinem Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 1100/06 mit der Frage zu beschäftigen, ob von einem Anerkenntnis durch Nacherfüllung auch dann ausgegangen werden kann, wenn die Nacherfüllung ausdrücklich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist.

Das OLG gelangte zu dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich des § 208 BGB a.F. nicht eröffnet ist und führte hierzu sinngemäß aus:

Ist gegenüber der Auftraggeberin bereits im Vorfeld der Sanierungsarbeiten wiederholt klar zum Ausdruck gebracht worden, dass der Werkunternehmer keinesfalls in dem Bewusstsein handeln will, seine Gewährleistungsverpflichtung zu erfüllen und wurde darüber hinaus jegliches Verschulden ausdrücklich in Abrede gestellt, kann dem vorgenommen Ausbau des Estrichbelages - der zudem nur auf einen kleinen Teil des gesamten Bauvorhabens beschränkt war - keinesfalls die Wirkung eines Anerkenntnisses zukommen.

Das OLG Jena hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

OLG Jena, Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 1100/06

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - VII ZR 105/08

Fundstelle IBR 2010, 23

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