Lebensversicherung und Erbschaftssteuer

Die vom Begünstigten erworbene Lebensversicherungssumme ist als steuerpflichtiger Erwerb zu berücksichtigen, wenn der verstorbene Versicherungsnehmer (Erblasser) die Versicherungsprämien bezahlt hat, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Hieran ändert im Regelfall auch der Umstand nichts, dass der Begünstigte zum Lebensunterhalt des Versicherungsnehmers beigetragen hat.

Das Hessische Finanzgericht hatte sich in seinem Urteil vom 02.04.2009 – 1 K 2778/07 mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen:

Die Erblasserin hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen. Begünstigter war ihr langjähriger Lebensgefährte und späterer Erbe. Die Prämien entrichtete die Erblasserin selber. Der Lebensunterhalt des Paares wurde überwiegend vom Lebenspartner bestritten, da dieser über das höhere Einkommen verfügte.

Nach dem Tod der Erblasserin wurde vom Finanzamt auch die Versicherungssumme der Erbschaftsteuer unterworfen. Der Erbe wandte ein, dass er durch die Versicherungssumme nicht bereichert sei, weil der die Prämien durch die von ihm getragenen höheren Lebensunterhaltkosten mitgetragen hat.

Diesem Ansinnen des Erben folgte das FG Hessen nicht.

Nach Auffassung des Gerichts erfülle die Auszahlung der Versicherungssumme im Ergebnis alle Merkmale einer freigebigen Zuwendung und stelle somit eine Bereicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG dar.

Die Prämien der Lebensversicherung habe die Erblasserin aus ihrem eigenen Vermögen gezahlt. Nach den Ermittlungen des Gerichts, sei sie hierzu auch in der Lage gewesen. In einer Partnerschaft stelle es sich regelmäßig so dar, dass der Partner, der ein höheren Einkommen erziele, auch einen höheren Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt beisteuere. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung der Prämien durch die Erblasserin eine Gegenleistung für den höheren Betrag des Lebensgefährten zum Lebensunterhalt darstellen sollten, ergaben sich nach den Feststellungen des FA Hessen nicht.

Hessisches Finanzgerichts, Urteil vom 02.04.2009 – 1 K 2778/07

Anmerkung: Anders dürfte sich die Rechtslage darstellen, wenn der spätere Begünstigte die Prämien für seinen Lebensgefährten selbst zahlt (vgl. hierzu FG München, Urteil vom 26.07.2006 - 4 K 4359/03).


§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG lautet:

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

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