Kündigungsfrist für Schwangere

Hatte der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung von der Schwangerschaft der gekündigten Arbeitnehmerin keine Kenntnis, muss diese innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Die Ausnahmeregelung des § 4 Satz 4 KSchG, wonach die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer beginnt, greift nicht.

Diese Vorschrift will die Arbeitnehmerin davor bewahren, Klage erheben zu müssen, bevor überhaupt die Zustimmung der Behörde zur Kündigung vorliegt.

Nach Sinn und Zweck dieser Regelung, insbesondere unter Berücksichtigung von § 9 MuSchG, setzt dies voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt in der Lage ist, ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und demzufolge Kenntnis von der Schwangerschaft haben muss.

Hat er dies nicht, kann sich die gekündigte schwangere Arbeitnehmerin nicht auf die Sonderregelung des § 4 Satz 4 KSchG berufen.

BAG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 AZR 286/07

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