Kosten des Ersatzzustellungsvertreters, § 45 Abs. 2 WEG

In Beschlussanfechtungsverfahren, die sich gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft richten, ist nach der gesetzlichen Konzeption der Verwalter Zustellungsvertreter sämtlicher Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Es sind jedoch auch Verfahren denkbar, in denen der Verwalter beteiligt ist. In diesem Fall kann die Klage nicht an ihn zugestellt werden. Für diesen Zweck sieht § 45 Abs. 2 WEG die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters vor.

Ungeklärt war die Frage, ob es sich bei den dem Ersatzzustellungsvertreter entstehenden Kosten bei Wahrnehmung seiner Aufgabe um Kosten des Rechtstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO oder aber um Kosten der internen Verwaltung handelt.

In seiner Entscheidung vom 11.05.2017 (V ZB 52/15) hat der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt, dass der Ersatzzustellungsvertreter originäre Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt und es sich bei dem ihm entstehenden Kosten nicht um Kosten des Rechtstreites handelt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft schuldet dem Ersatzzustellungsvertreter Auslagenersatz und ggf. eine Vergütung, da dessen Bestellung - sei es durch das Gericht oder aber durch die Wohnungseigentümergemeinschaft - dazu führt, dass er Aufgaben und Befugnisse entsprechend der gesetzlichen Befugnisse des Verwalters wahrnimmt.

Dessen Vertragspartner ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein entsprechender Anspruch auf Erstattung der Kosten respektive einer Vergütung besteht damit gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft.

BGH-Beschluss vom 11.05.2017 – V ZB 52/15


§ 45 WEG Zustellung

(1) Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte oder gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 beizuladen sind, es sei denn, dass er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.

(2) Die Wohnungseigentümer haben für den Fall, dass der Verwalter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist, durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter zu bestellen, auch wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Der Ersatzzustellungsvertreter tritt in die dem Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer zustehenden Aufgaben und Befugnisse ein, sofern das Gericht die Zustellung an ihn anordnet; Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Haben die Wohnungseigentümer entgegen Absatz 2 Satz 1 keinen Ersatzzustellungsvertreter bestellt oder ist die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 aus sonstigen Gründen nicht ausführbar, kann das Gericht einen Ersatzzustellungsvertreter bestellen.

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