Kosten der Öltankreinigung, § 556 BGB

Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören auch die in § 2 Nr. 4 a) Betriebskostenverordnung ausdrücklich genannten Kosten der Reinigung.

Die Öltankreinigung stellt eine regelmäßig durchzuführende Maßnahme, wie etwa die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer technischen Anlage dar und ist damit nicht zu den Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, die nicht umlegbar wären, zuzuordnen. Sie dienen damit nicht der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit.

Die Kosten sind in dem Jahr, in dem sie anfallen, umlegbar. Eine Aufteilung der Kosten auf mehrere Abrechnungsperioden ist nicht geboten.

Anderes gilt nur in Ausnahmefällen, in denen etwa die angefallenen Kosten besonders hoch sind und der Mieter durch die einmalige Umlage dieser Kosten in unbilliger Weise erheblich belastet würde.

BGH, Urteil vom 11.11.2009, VIII ZR 221/08


§ 2 Nr. 4 a) Betriebskostenverordnung lautet:

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

4. die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des

Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

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