Haftung des Gewahrsamsinhabers für Erbschaftsteuer

Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbSt haften Gewahrsamsinhaber von Nachlassvermögen für die Erbschaftsteuer, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer außerhalb des Geltungsbereichs des Erbschaftsteuergesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen bis zur Höhe des ausgezahlten Betrages für die Erbschaftsteuer des Erben.

Gewahrsamsinhaber sind in der Regel im Sinne der Vorschrift Banken, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter, aber auch jeder Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar oder sonstiger Treuhänder, der in seinem Gewahrsam Nachlassgegenstände hat.

Nach der jüngst veröffentlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs erstreckt sich die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer bis zur Höhe des ausgezahlten Betrages auf die Erbschaftsteuer für den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todeswegen, auch wenn sich das Vermögen im Ausland befindet. Dies gilt auch dann, wenn Vermögen nicht durch Erbfolge, sondern aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter auf dem Todesfall erworben wird.

Jeder Gewahrsamsinhaber kann eine Haftungsinanspruchnahme nur dadurch vermeiden, dass er über von ihm verwahrtes Vermögen erst dann verfügt, wenn ihm vom zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

BFH, Urteil vom 12.03.2009, II R 51/07

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