Haftung bei Auffahrunfall

Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 28.04.2017, Aktenzeichen 9 U 189/15, festgehalten, dass die abrupte Bremsung eines vorausfahrenden Fahrzeugs ohne äußeren Anlass bei einem Auffahrunfall grundsätzlich nichts an einem im Wege des Anscheinsbeweises festzustellenden schuldhaften Verkehrsverstoßes des Hintermanns ändert. Das heißt, dass aufgrund des Anscheinsbeweises zunächst davon ausgegangen wird, dass der auffahrende Hintermann an dem Unfall schuld ist.

Das OLG Karlsruhe führte darüber hinaus aus, dass bei einem Auffahrunfall den auffahrenden Fahrzeugführer in der Regel eine Haftungsquote von 100 % trifft. Hieran soll auch die nicht ausgeräumte Möglichkeit, dass der Vordermann vorsätzlich aus „erzieherischen Gründen“ abrupt gebremst hat, etwas ändern. Nur ein häufig schwer zu führender Nachweis eines solchen Verhaltens des Vorausfahrenden wäre ggf. zu berücksichtigen. Im Ergebnis dürfte es daher in den allermeisten Fällen bei der vollen Haftung des Auffahrenden bleiben. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass selbst eine Mithaftung des Vorausfahrenden in Höhe der einfachen Betriebsgefahr regelmäßig hinter dem überwiegenden Verschulden des Auffahrenden vollständig zurücktritt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2017 zum Aktenzeichen 9 U 189/15

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