Gesetzentwurf zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Ein Gesetzentwurf des Bundesrates (Deutscher Bundestag Drucksache 19/401 vom 10.01.2018) sieht zur Förderung der Barrierefreiheit und der Elektromobilität Erleichterungen der gesetzlichen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vor.

Nach der bestehenden Rechtslage ist beispielhaft der Anbau eines Personenaufzuges bei Bestandsimmobilien so gut wie nicht durchsetzbar. Hier will der Gesetzgeber, wohl in Anlehnung an die bereits im Mietrecht geltende Regelung des § 554a BGB, Abhilfe schaffen.

Zur Begründung der geplanten Gesetzesänderung wird darauf hingewiesen, dass angesichts der fortschreitenden Alterung der Gesellschaft bis zum Jahr 2030 nach statistischen Erhebungen bis zu 3,6 Mio. altersgerechte Wohnungen benötigt werden. Der tatsächliche Wohnungsbestand in Deutschland liege aktuell jedoch nur bei rund 700.000 Wohnungen.

Um Maßnahmen zur Barrierefreiheit zu erleichtern, soll die Schwelle für die Zustimmung, die bei einer baulichen Änderung im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 WEG eine sogenannte Allstimmigkeit voraussetzen kann, unter bestimmten Voraussetzungen deutlich gesenkt werden.

Zur Erleichterung der Umsetzung von Maßnahmen für ein behinderten-/altersgerechtes Wohnen, soll die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erforderliche Zustimmung der durch die bauliche Maßnahme nicht unerheblich beeinträchtigten Miteigentümern entbehrlich sein, wenn ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme besteht und die Maßnahme nicht die Eigenart der Wohnanlage ändert.

Daneben soll der Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit gegeben werden, Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit, die die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern, auch dann durchzuführen, wenn ihr nicht alle nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zugestimmt haben.

Ebenfalls sieht der Gesetzesentwurf Erleichterungen im Bereich des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG im Hinblick auf die Schaffung von Einrichtungen zur Nutzung der Elektromobilität, namentlich entsprechender Installationen von Ladestationen vor. Insoweit soll die Zustimmung nicht unerheblich beeinträchtigter Miteigentümer entbehrlich sein, wenn die Maßnahme für die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge erforderlich ist.

Der Gesetzesentwurf ist aktuell noch sehr pauschal gehalten. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber die Erleichterungen konkret formulieren und wie er die Folgeprobleme (z.B. die Kostentragung für die Errichtung und Unterhaltung des Personenaufzuges oder die Installation der für mehrere Ladestationen erforderlichen Transformatoren) Rechnung tragen wird.

Quelle: Gesetzesentwurf Bundesdrucksache 19/401


§ 22 WEG Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau

(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.
(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § 555b Nummer 1 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
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§ 554a BGB Barrierefreiheit

(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen
Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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