Fristlose Kündigung wegen falscher Selbstauskunft
Vor Abschluss des Mietvertrages lässt der Vermieter den Mieter häufig eine Selbstauskunft ausfüllen.
Werden die Fragen nicht korrekt beantwortet, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, selbst dann, wenn der Mieter seine Zahlungsverpflichtung erfüllt.
Der Vermieter hätte den Mietvertrag bei wahrheitsgemäßen Angaben höchstwahrscheinlich nicht abgeschlossen; und zwar gerade wegen dieses Risikos, so dass sich durch die vertragliche Bindung allein das Risiko ausreichend verwirklicht hat.
Ferner kann vom Vermieter nicht verlangt werden, dass ihm erst ein Schaden entsteht, den der Vermieter durch die Einholung ordnungsgemäßer Angaben gerade von vornherein vermeiden wollte.
LG München I, Urteil vom 25. 3. 2009 - 14 S 18532/08
Fundstelle: NZM 2009, 782