Fristlose Kündigung auch bei Diebstahl geringwertiger Sachen

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 18.10.2005 - 5 Sa 341/05 - entschieden, dass der Diebstahl von Aluminiumresten zu einer fristlosen Kündigung führen kann.

Der Arbeitnehmer war in einem Aluminium verarbeitenden Betrieb beschäftigt. Er sammelte die Aluminiumreste und verkaufte sie an ein Recycling-Unternehmen. Als dem Arbeitgeber dies bekannt wurde, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos wegen Diebstahls.

Der Arbeitnehmer vertrat in dem Rechtsstreit die Ansicht, dass ein Diebstahl nicht vorgelegen habe. Die "Abfallteile" hätten für den Arbeitgeber keinen wirtschaftlichen Wert mehr gehabt.

Das LAG gab jedoch dem Arbeitgeber Recht: Die Mitnahme der Aluminiumreste ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber stellt einen Vertrauensbruch dar. Bei den Aluminiumteilen hat es sich zwar um Abfall gehandelt. Dieser hatte für den Arbeitgeber aber noch einen Wert. Aluminium kann bei entsprechender Aufbereitung beliebig oft ohne Qualitätsverlust wiederverwertet werden. Eine Abmahnung war nicht erforderlich. Nach der Entscheidung der Arbeitsrichter muss ein Arbeitnehmer, der im Lager eines Betriebes des Groß- oder Einzelhandels beschäftigt ist, normalerweise davon ausgehen, dass er mit einem Diebstahl auch geringwertiger Sachen im Betrieb seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2005 - 5 Sa 341/05

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