Folgen der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung

Bislang galt, dass der unwiderruflich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellte Arbeitnehmer nicht mehr als in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert galt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es an einer Beschäftigung mangels tatsächlicher Arbeitsleistung fehlen würde.

Durch Urteil vom 24.09.2008 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung begründende Beschäftigung auch dann bestehen kann, wenn bei fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist.

Es kommt nur darauf an, dass das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, nicht aber darauf, dass der versicherungspflichtig Beschäftigte eine tatsächliche Arbeitsleistung vollbringt. Schließlich gilt nicht anderes, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen wie beispielsweise urlaubs- oder krankheitsbedingt seine Arbeitsleistung nicht erbringt.

BSG, Urteil vom 24. 9. 2008 - B 12 KR 22/07 R

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