Firmen müssen eindeutigen Rechtsformzusatz führen

Durch das Handelsrechtsreformgesetz ist im Jahre 1998 eine umfassende Änderung des Firmenrecht erfolgt.

Nach § 19 HGB muss die Firma von Einzelkaufleuten, einer OHG oder einer KG einen Rechtsformzusatz enthalten (z.B. e.K., e.Kfm., OHG, KG).

Die Übergangsvorschrift des Artikel 38 EGHGB erlaubte, daß vor dem 01.07.1998 im Handelsregister eingetragene Firmen bis zum 31.03.2003 weitergeführt werden durften.

Bereits seit 01.01.2000 sind Einzelkaufleute, OHGn oder einer KGn dazu verpflichtet, auf Geschäftsbriefen ihre Firma mit Rechtsformzusatz, den Ort der Niederlassung, das Registergericht und die Registernummer anzugeben (§ 37 a HGB).

Seit dem 01.04.2003 müssen alle, d.h. auch die vor dem 01.07.1998 im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, in ihrer Firma einen Rechtsformzusatz führen.

Eine Verletzung dieser Pflichten kann mit einem Zwangsgeld geahndet werden. Auch ist eine kostenpflichtige Abmahnung durch Konkurrenten möglich, wenn die Angaben auf den Geschäftsbriefen nicht dem Gesetz entsprechend gestaltet sind.

Die Hinzufügung des Rechtsformzusatzes zur Firma des Einzelkaufmannes oder einer Personenhandelsgesellschaft bedarf nach Art. 38 Abs. 2 EGHGB nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. Es empfiehlt sich jedoch eine formlose (und kostenfreie) Mitteilung an das Handelsregister, damit die dort eingetragene Firma mit der tatsächlich geführten Firma übereinstimmt.

Eine förmliche Anmeldung zum Handelsregister ist möglich, bedarf jedoch der notariellen Beglaubigung. Hierdurch entstehen Notar- und Gerichtskosten.

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