Fehlende Übergabe von Revisionsplänen, Abnahme

Die Abnahme der Werkleistung als Voraussetzung der Fälligkeit der Werlohnforderung darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden, § 640 Abs. 1 S. 2 BGB.

Zur Frage, ob ein Mangel wesentlich ist, ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Kriterien sind dabei die Art und der Umfang des Mangels, sowie im besonderen dessen Auswirkung.

Die Übergabe der Revisionspläne ist nicht nur eine für die Gebrauchsfähigkeit des Werkes unbedeutende Nebenleistung, sondern eine für die Gebrauchsfähigkeit des Objekts in der Zukunft wesentliche Vertragsleistung. Dies rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass ein detailierte Übersichtsplan für die fachgerechte und zielorientierte Instandhaltung und Wartung des technischen Anlage des Objekts auch angesichts dessen Größenordnung unerlässlich sei.

OLG Hamm, Urteil v. 17.06.2008 - 19 U 152/04

(Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerede am 18.06.2009 zurückgewiesen)

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