Erwerbsobliegenheit im ersten Trennungsjahr

Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, der jahrelang nicht erwerbstätig war, besteht nach dem Urteil des BGH vom 29.11.2000 – XII ZR 212/98 grundsätzlich im ersten Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit.

Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Struktur der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zerstört und die Zerrüttung nicht vertieft wird.

Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Teilzeitstelle inne, so ist er verpflichtet, nach Ablauf des Trennungsjahres diese zugunsten einer Vollzeitstelle auszubauen.

Unter Umständen kann die Erwerbsobliegenheit aber bereits im ersten Trennungsjahr beginnen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn bereits vor Ende des ersten Trennungsjahres feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist und beide Ehegatten die Fortsetzung der Ehe ablehnen oder aber bei nur kurzer Ehedauer.

BGH, Urteil vom 29.11.2000 – XII ZR 212/98

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