Erfüllung eines formunwirksamen Schenkungsversprechens

Erfüllt der Erbe ein nicht notariell beurkundetes und damit formunwirksames Schenkungsversprechen des Erblassers, so ist der erfüllte Anspruch bei der Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

Im dem dahingehenden Urteil vom 09.12.2008 - 1 K 1709/06 führt das FG Hessen zur Begründung sinngemäß aus:

Der in der fehlenden notariellen Beurkundung liegende Formmangel wird gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Diese Heilung tritt auch ein, wenn die Leistung erst nach dem Tode des Schenkers aus dessen Vermögen bewirkt wird. Dieses kann z.B. durch den Versprechensempfänger selbst mithilfe einer Vollmacht des Erblassers, durch Leistung eines dritten Bevollmächtigten oder durch den Erben erfolgen. Diese Heilung ist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) beachtlich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz, dass der Erbe nur im Umfang der Bereicherung besteuert werden soll (objektives Nettoprinzip), der in § 10 Abs. 1, 5 ErbStG zum Ausdruck kommt. Die Erbschaftsteuer wird erhoben, weil und soweit der aus dem steuerpflichtigen Vorgang stammende Vermögensanfall dem Erwerber einen Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vermittelt.

FG Hessen, Urteil vom 09.12.2008, 1 K 1709/06


§ 518 BGB Form des Schenkungsversprechens

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

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