Erbschaftsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Die Erblasserin setzte Geldvermächtnisse in der Weise aus, dass den Vermächtnisnehmern das gesamte vorhandene Geldvermögen abzüglich der vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden einschließlich Kosten für Beerdigung und Grab zukommen sollte.

Der Erbe war der Auffassung, dass das Geldvermögen auch um die von ihm zu zahlende Erbschaftsteuer gemindert werden sollte.

Hierzu hat das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 01.08.2014 entschieden, dass die Erbschaftssteuer keine Erbfallschuld ist, die vom Nachlass vor Berechnung der Vermächtnisse abzuziehen ist.

Der Nachlass ist nicht mit dieser Steuerschuld belastet. Die Erbschaftsteuerschulden treffen den Erben persönlich.

Zu dieser Frage gibt es im Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages noch keine höchstrichterliche Entscheidung.

LG Heidelberg, Urteil vom 01.08.2014 - 1 O 29/14

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