Einbau einer Videoanlage im Gemeinschaftseigentum

Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr zu der weiterhin heftig diskutierten Frage geäußert, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Einbau einer Videoanlage im Bereich des Gemeinschaftseigentums bestehen kann.

Gemäß § 6 b Abs. 1 Nr. 2 des BDSG ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts nötig ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Die fernliegende und letztendlich nur theoretische Möglichkeit die Anlage dergestalt zu manipulieren, dass diese unabhängig von der Betätigung der Klingelanlage ausgelöst wird, führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer über das sich aus § 14 Nr. 1 WEG ergebende Maß zu besorgen ist.

Folglich kann der Einbau einer Videoanlage gefordert werden

  • wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird
  • eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wird
  • die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird
  • die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht

BGH, Urteil vom 08.04.2011, V ZR 210/10

Fundstelle: IMR 2011, Seite 288

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