Eigenbedarfskündigung: Begründungserfordernis

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 317/10 erneut Aussagen zum Umfang der Begründung einer Eigenbedarfskündigung getroffen.

Gemäß § 573 Abs. 3 BGB ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nur dann formell wirksam, wenn die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben angegeben sind.

Dem Begründungserfordernis ist nach Auffassung des BGH bereits dann genüge getan, wenn in dem Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund so beschrieben wird, dass dieser identifizierbar und von anderen Gründen unterschieden werden kann.

Für eine Eigenbedrfskündigung nach § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB ist es damit ausreichend, dass der Vermieter die Person bezeichnet für die die Wohnung benötigt wird und das Interesse darlegt, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Weiterer Angaben bedarf es zur Identifizierbarkeit des Kündigungsgrundes grundsätzlich nicht.

BGH, Urteil vom 06.07.2011 - VIII ZR 317/10

Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtsof Nr. 121/2011


§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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