Ehegattensplitting - Rechtsprechung

Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting auf Grund neuer Ehe bei Unterhalt an den ehemaligen Ehegatten

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2003 klargestellt, dass der steuerliche Splittingvorteil ausschließlich bestehenden Ehen eingeräumt wird und daher anders als nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem unterhaltsberechtigten ehemaligen Ehepartner nicht zugute kommt.

I.

Die Verfassungsbeschwerden haben folgenden rechtlichen Hintergrund:

Ein geschiedener Ehegatte hat, sofern er nicht selbst für sich sorgen kann, einen Unterhaltsanspruch gegen seinen von ihm geschiedenen Ehegatten.

Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Rechtsprechung stellt bei der Ermittlung dieser ehelichen Lebensverhältnisse auf das tatsächliche unter Berücksichtigung der konkreten Steuerbelastung verbleibende Nettoeinkommen zu Ehezeiten ab.

Hat sich nach der Scheidung ein gesetzlich vorgeschriebener Wechsel der Steuerklassen oder eine Änderung des gesetzlichen Steuertarifs ergeben, schlägt sich dies nach der bisherigen Rechtsprechung in der Berechnung des nachehelichen Unterhalts nieder. Im Falle einer Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten verbleibt nach der bisherigen Rechtsprechung auch ein sich aus der neuen Ehe ergebende Splittingvorteil nicht ihm und seiner neuen Familie, vielmehr nimmt auch der Unterhaltsberechtigte geschiedenen Ehegatte dran teil.

II.

Diese bisherige Rechtsprechung hält nach der neuen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Verfassungsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Gesetzgeber der geschiedenen und der bestehenden Ehe unterschiedliche Vorteile gewährt.

Seit 1958 können Ehegatten, sofern Sie nicht dauerhaft getrennt leben, eine Zusammenveranlagung unter Anwendung des Splittingverfahrens wählen. Bei dieser Zusammenveranlagung wird zur Berechnung der Gesamtsteuerlast für das Ehepaar zunächst das zu versteuernde Jahreseinkommen beider Ehegatten halbiert und hiernach die Einkommensteuer aus der Einkommensteuergrundtabelle ermittelt, die dann verdoppelt wird. Auch bei Wiederverheiratung kann ein geschiedener Ehegatte mit dem neuen Ehepartner die Zusammenveranlagung wählen und somit den steuerlichen Splittingvorteil erhalten.

Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten können mit dem 1979 eingeführten sogenannten Realsplitting Unterhaltsleistungen an den anderen Ehegatten mit dessen Zustimmung bis zu einer gesetzlich bestimmten Höhe als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat dann die Unterhaltsleistungen zu versteuern und ist in Höhe der gegebenenfalls erhöhten Steuerlast freizustellen.

III.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die steuerlichen Vorteile des Splittings, die der Gesetzgeber in Konkretisierung des Schutzes der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) allein der bestehenden Ehe eingeräumt hat, dieser durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden dürfen. Eine andere Zuordnung der Splittingvorteile hätte sonst durch den Gesetzgeber ausdrücklich geregelt werden müssen.

Die Gerichte haben zukünftig sicherzustellen, dass der der neuen Ehe eingeräumte Splittingvorteil auch bei diesen verbleibt. Wie dies in der konkreten Berechnung zu erfolgen hat, werden die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.

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