Düsseldorfer Tabelle und Kindergartenbeiträge

Mit Urteil vom 26.11.2008 – XII ZR 65/07 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kindergartenkosten und sonstige Betreuungskosten, die für das Kind aufgewendet werden, nicht in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.

Bei den Kindergartenbeiträgen und sonstigen Betreuungskosten handelt es sich unterhaltsrechtlich gesehen um Mehrbedarf, für den die Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen haften.

Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind allerdings mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

BGH, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07

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