Doppelstockgarage; Dazugehörige Hebeanlage – Sondereigentumsfähig?

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.10.2011 - V ZR 75/11 ist nunmehr geklärt, dass eine Garage, die mit Hilfe einer Hebebühne für 2 oder 4 PKW genutzt werden kann, einen Raum im Sinne des § 3 Abs. 1 WEG bildet und daher als ganze Einheit im Teileigentum einer oder mehrerer Personen in Bruchteilsgemeinschaft stehen kann.

Verfügt eine solche Doppelstockgarage über eine dazugehörige Hebebühne nebst Antrieb, steht auch diese im Sondereigentum.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die Hebevorrichtung mehrere Einheiten betrieben werden. Dann verbleibt es bei dem Grundsatz, dass solche Vorrichtungen zwingend Gemeinschaftseigentum sind, da sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen.

BGH, Urteil vom 21.10.2011, V ZR 75/11

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