BGH zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans in einer WEG

In seinem Urteil vom 14.12.2018 (V ZR 2/18) hat der Bundesgerichtshof die lange in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage geklärt, ob aus § 28 Abs. 1 des WEG die Kompetenz der Wohnungseigentümer folgt, zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG durch Stimmenmehrheit beschließen.

Dieser Wirtschaftsplan bildet Grundlage für die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer aus § 28 Abs. 2 WEG. Mit Ende des Kalenderjahres, für den der Wirtschaftsplan beschlossen wurde, endet daher auch die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer. Dies hätte – als notwendige Konsequenz – zur Folge, dass eine Liquiditätslücke entsteht, wenn über den neuen Wirtschaftsplan erst im Laufe des Folgejahres entschieden/beschlossen würde.

Es besteht daher – so der BGH – das praktische Bedürfnis, dass die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplans beschließen können, um so die Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Indes ist nach Auffassung des BGH eine abstrakt generelle Regelung des Inhaltes, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, nicht im Beschlusswege, sondern nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer möglich. Andernfalls würde von der in § 28 Abs. 1 des WEG vorgesehenen Geltungsdauer der Wirtschafspläne für nur ein Wirtschaftsjahr abgewichen.

Quelle: BGH, Urteil vom 14.12.2018, Aktenzeichen V ZR 2/18

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