BGH: Unwirksame Abnahmeklausel eines Bauträgers

Der Bundesgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Abnahmeklauseln bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums einer als Bauträgermaßnahme erstellten Wohnungseigentumsanlage als AGB-widrig einzustufen sind.

Geklärt ist, dass Klauseln in Kaufverträgen, nach denen das Gemeinschaftseigentum für den jeweiligen Eigentümer durch einen vereidigten Sachverständigen abgenommen wird, unwirksam sind. Diese verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, da dem jeweiligen Eigentümer/Erwerber das ureigene Recht auf Abnahme abgeschnitten wird. Eine solche Klausel ist nur wirksam, wenn dem Erwerber klar ist, dass er die in dem notariellen Kaufvertrag erteilte Vollmacht widerrufen kann.

In seiner Entscheidung vom 25.02.2016 - Az. VII ZR 49/15 - stuft der BGH eine Klausel, die den Erwerber an eine erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums binden soll, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt einheitlich stattgefunden hat, als ebenfalls AGB-widrig ein.

Insoweit ist nunmehr geklärt, dass im Falle eines sogenannten „Nachzüglererwerbs“ Abnahmeklauseln, die den Nachzügler an eine bereits erfolgte Abnahme durch frühere Erwerber binden sollen, als unwirksam einzustufen sind. Dogmatisch wird dies mit einer unzulässigen, mittelbaren Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB begründet.

BGH, Urteil vom 25.02.2016, VII ZR 49/15


§ 307 Abs. 1 BGB
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

§ 309 BGB Nr. 8 b) ff) BGB

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

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8. Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung

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b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen

ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;

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