BGH: Bestimmtheit einer Beschlussfassung bei Bezugnahme auf Dokument

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 08.04.2016 - IX ZR 104/15 - mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Beschlussfassung zu stellen sind, wenn diese auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument Bezug nimmt.

Damit eine Beschlussfassung einer Wohnungseigentümergemeinschaft Wirksamkeit erlangt und sie gegenüber dem Sonderrechtsnachfolger gemäß § 10 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes bindend ist, muss diese inhaltlich bestimmt und klar sein.

Nimmt damit ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug – im konkreten Fall ging es um die Änderung des Abrechnungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes unter Bezugnahme auf eine Abrechnung – erfordert damit das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das Dokument, auf welches die Beschlussfassung Bezug nimmt, zweifelsfrei bestimmt ist.

Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sichergestellt, dass ein Dritter, namentlich ein Rechtsnachfolger, dem Beschluss entnehmen kann, welchen konkreten Inhalt er hat.

Auch wenn es für die Wirksamkeit eines Beschlusses nicht zwingend erforderlich ist, sollte – so der BGH – das in Bezug genommene Schriftstück auch in die Beschlusssammlung oder eine Anlage zu dieser aufgenommen werden.

BGH, Urteil vom 08.04.2016, IX ZR 104/15


§ 10 Abs. 4 WEG lautet:

Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß § 23 und gerichtliche Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch. Dies gilt auch für die gemäß § 556
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

§ 16 Abs. 3 WEG lautet:

Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

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