Bewertung von Lebensversicherungen für Pflichtteilsergänzungsansprüche
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08 seine Rechtsprechung zur Bewertung von Lebensversicherungen bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 2325 Abs. 1 BGB geändert.
Maßgeblich ist nunmehr der Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens hätte erzielen können.
Dies ist in der Regel der Rückkaufswert. Der Wert kann höher liegen, wenn auf einem Zweitmarkt ein Aufkäufer bereit ist, einen höheren Betrag zu zahlen. Obergrenze ist die Lebensversicherungssumme.
Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Wert der eingezahlten Lebensversicherungsprämien zugrunde zu legen war, aufgegeben.
Auch die von einigen Gerichten vertretene Auffassung, dass die Lebensversicherungssumme zugrunde zu legen sei, ist daher nicht mehr vertretbar.
BGH, Urteil vom 28.04.2010 – IV ZR 73/08
Fundstelle: ZErb 2010, 198