Bestellung eines „Unterverwalters“

Im Interesse größtmöglicher „Kostengerechtigkeit“ sehen Teilungserklärungen häufig vor, dass eine einheitliche Wohnungseigentumsanlage, die aus separierbaren Gebäuden besteht, als so genannte Mehrhausanlage geführt wird.

Eine solche Mehrhausanlage gilt, auch wenn sie aus mehreren Untergemeinschaften besteht, bei der Verwaltung als ein Objekt bzw. eine Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass nur ein Verwalter bestellt werden darf.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die Gemeinschaft den, das heißt einen Verwalter hat, vgl. § 24 Abs. 1, 2, 3 WEG.

De facto käme es stets dann, wenn es um Entscheidungen ginge, die die „Gesamtanlage“ betreffen, zu Problemen bei der Verwaltung und damit zu einer Einschränkung der Aufgaben und Befugnisse des Verwalters, was wiederum ein Verstoß gegen § 27 Abs. 4 WEG darstellen würde.

LG Nürnberg Fürth, Beschluss vom 23.09.2009 – 14 S 1754/09 – IMR 2010, S. 291


§ 24 Abs. 1-3 WEG (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift) lauten:

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.
(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden.

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