Beschlussersetzung gem. § 21 Abs. 8 WEG - Nichtigkeitseinwand

21 Abs. 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gibt Gerichten die Möglichkeit, durch Urteil einen gebotenen Beschluss, den die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gefasst hat oder nicht hat fassen wollen, zu ersetzen, wenn eine rechtliche Verpflichtung besteht. In seinem Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 148/17 hat sich der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofes nunmehr mit der Frage befasst, welche Stellung dem Beschlussersetzungsurteil im wohnungseigentumsrechtlichen Kontext zukommt.

Eine solche Beschlussersetzung stellt einen Eingriff in das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft dar und ist daher nur dann zulässig, wenn dem Einzelnen, die Beschlussersetzung betreibenden, Eigentümer ein Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung zusteht und die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht willens ist, den gebotenen Beschluss zu fassen.

Dogmatisch handelt es sich bei der Entscheidung des Gerichts um einen Beschluss, der erst dann bestandskräftig ist, wenn die gerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.

Im Gegensatz dazu ist ein in einer Wohnungseigentümerversammlung getroffener Beschluss solange wirksam, bis er entweder rechtskräftig durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt worden ist oder aber durch die Eigentümergemeinschaft aufgehoben wird. Nichtige Beschlüsse entfalten hingegen keine rechtliche Wirkung

In seinem Urteil vom 16.02.2018 hat der BGH nunmehr klargestellt, dass ein Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt und rechtskräftig geworden ist, Wirkungen für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Rechtsnachfolger entfaltet.

Mit Rechtskraft der Entscheidung kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass der „ersetzte Beschluss“ nichtig sei. Dies folgt daraus, dass für ein Urteil nicht die materiellen wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen, sondern die prozessualen Regelung gelten.

Besteht mithin kein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung, die eine nichtige Beschlussersetzung enthält, wenn die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.

Nach hier vertretener Rechtsauffassung besteht jedoch die Möglichkeit, unter Beachtung der Voraussetzungen der Grundsätze zum sogenannten „Zweitbeschluss“, den Versuch zu unternehmen, die Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung „aufzuheben“.

BGH, Urteil vom 16.02.2018, V ZR 148/17


§ 21 Abs. 8 WEG

Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht, so kann an ihrer Stelle das Gericht in einem Rechtsstreit gemäß § 43 nach billigem Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergibt.

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