Berücksichtigung einer zusätzlichen Altersvorsorge beim Unterhaltsschuldner

Der Unterhaltsverpflichtete darf neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag von bis zu 4% seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Beiträge für eine solche Altersvorsorge bereits während der Ehe gezahlt worden sind.

In seinem Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 111/09 hat der Bundesgerichtshof an seiner Auffassung festgehalten, dass der Unterhaltspflichtige von seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben darf.

Dabei komme es nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. Denn wenn der Unterhaltspflichtige bereits während der Ehezeit eine zusätzliche Altersvorsorge - wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung - betrieben hatte, profitiere der andere Ehegatte regelmäßig im Zugewinnausgleich davon. Für die Zeit ab Zustellung des Scheidungsantrags, die vom Zugewinnausgleich nicht mehr erfasst wird, könnten überhöhte ehezeitliche Vorsorgekosten keine Rechtfertigung für deren Fortdauer geben, denn dies würde auf eine einseitige Vermögensbildung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu Lasten der Unterhaltsansprüche des unterhaltsberechtigten Ehegatten hinauslaufen. Umgekehrt sei nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen allerdings auch eine erst nachehelich hinzutretende zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen, weil darin kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten liegt, welches die nacheheliche Solidarität der geschiedenen Ehegatten verletzt.

In konkreten Fall durfte die Vorinstanz die der Altersvorsorge dienenden Beiträge für zwei Lebensversicherungen und einen Bausparvertrag daher nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 27.05.2009 – XII ZR 111/09

« zurück