Benotung im Arbeitszeugnis

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss im Zweifel der Arbeitgeber die Gründe darlegen und beweisen, warum er den Arbeitnehmer unterdurchschnittlich beurteilt. Will aber der Arbeitnehmer eine überdurchschnittlich gute Beurteilung, so liegt die Beweislast dafür bei ihm.

Maßgeblich dafür, ob etwas unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich ist, sind die in den Arbeitzeugnissen üblichen Formulierungen.

Will ein Arbeitnehmer die Beurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“ ist dies eine überdurchschnittliche Beurteilung. Die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen muss infolgedessen der Arbeitnehmer darlegen und im Zweifel beweisen.

Nach der üblichen „Zufriedenheitsskala“ ist „stets volle Zufriedenheit“ eine gute Gesamtleistung, „stets vollste Zufriedenheit“ entspricht einem „sehr gut“

BAG, Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03

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