Bedingung oder Motivangabe im Testament

Der Erblasser fertigte 1983 im Krankenhaus eine letztwillige Verfügung, in welcher er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzte, „sofern ihm bei der Gallenoperation etwas zustoßen“ sollte. Der Erblasser starb nicht an den Folgen der Gallenoperation, sondern erst 2011.

Im Rahmen des von der Lebensgefährtin eingeleiteten Erbscheinverfahrens wies das zuständige Nachlassgericht deren Erbscheinsantrag zurück. Das zuständige Oberlandesgericht hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies es an, den beantragten Alleinerbschein zu erteilen.

Das OLG sah die Formulierung „sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen“ nicht als Bedingung für die Erbeinsetzung, sondern als Motivation zur Testamentserrichtung an.

In dem entschiedenen Fall seien keine Aspekte dafür ersichtlich gewesen, dass die Lebensgefährtin nur dann Erbin werden sollte, wenn der Erblasser an der damaligen Gallenoperation gestorben wäre. Der Ort der Errichtung, also im Krankenhaus, zeige nur, dass die Operation ein Beweggrund für die Errichtung des Testaments gewesen sei. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergebe die Auslegung, dass der Erblasser seine Gesamtrechtsnachfolge geregelt wissen wollte und nicht nur eine Erbauseinandersetzung unter einer Bedingung habe anordnen wollen.

OLG München, Beschluss vom 15.05.2012 – 31 Wx 244/11

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