Ausschlussfrist für Betriebskostennachforderungen im Gewerbemietrecht?

Das Landgericht Darmstadt hat sich in einem Urteil vom 12.12.2008 zu der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB der bisherigen Mindermeinung angeschlossen, wonach diese Vorschrift auch auf Gewerberaummietverhältnisse anzuwenden sei, obwohl dies in § 578 Abs. 2 BGB gerade nicht geregelt ist.

In § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist geregelt, dass Vermieter mit Nachforderungen aus einem Abrechnungszeitraum ausgeschlossen sind, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach Ende dieses Abrechnungszeitraumes über die Betriebskosten abgerechnet haben.

Das Landgericht Darmstadt begründet seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber in § 578 Abs. 2 BGB nicht bewusst auf eine Verweisung auf § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB verzichtet habe. Es liege daher eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung der Vorschrift möglich macht. Darüber hinaus sei der Zweck der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Mieter Rechtsicherheit zu geben, nicht auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt.

Fazit: Die Begründung der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt lässt sich durchaus hören. Daher ist nicht auszuschließen, dass sich zukünftig weitere Gerichte der Ansicht anschließen werden, dass die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch auf Gewerberaummietverhältnisse anzuwenden sei. Deshalb scheint es auch für Vermieter in Gewerberaummietverhältnissen ratsam, ältere Abrechnungen nun vorzunehmen und nach Möglichkeit zukünftig die Einhaltung der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB im Auge zu behalten.

LG Darmstadt, Urteil vom 12.12.2008 – 6 S 182/08

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