Ausschlagung einer Erbschaft durch Sozialhilfeempfänger
Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des Erben fortbesteht, verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten.
Nur ausnahmsweise kann die Ausschlagung durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden.
Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die nach § 1822 Nr. 2 BGB notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.